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VERERBEN

UND SCHENKEN

In der Bundesrepublik Deutschland werden in den kommenden Jahren und Jahrzehnten erhebliche Werte an Vermögen vererbt. Der Gesetzgeber sieht hierfür die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor.

 

Es wird dabei vom Gesetz her nicht zwischen Nachlass aus einem Ein- oder Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen usw. unterschieden. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis hatte. Es wird bei Unternehmen auch nicht berücksichtigt, ob die Erben überhaupt fähig sind, das Unternehmen weiter zu führen. Dadurch werden die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten meistens nicht optimal ausgenutzt.

 

Der Gesetzesgeber erlaubt allerdings auch, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Die Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind dabei das Einzige, was gewisse Grenzen setzt.

Es gibt zwei Arten und Weisen, wie die Vermögensnachfolge erfolgen kann.Zum einen über Erbfolge, d.h. mit dem Tod des Erblassers, zum andere die vorweggenommene Erbfolge, also noch zu Lebzeiten des Erblassers. Beide Arten haben sowohl Vor- als auch Nachteile und auch vollkommen unterschiedliche Auswirkungen. Keine der beiden kann als grundsätzlich besser bezeichnet werden. Häufig ist eine Mischung aus vorweggenommener Erbfolge und Testament am Vorteilhaftesten. Zahlreiche Gesetzesvorschriften gilt es dabei zu beachten, um auch wirklich die richtige Regelung zu treffen. Häufig ist dies ohne Beratung nicht möglich.

 

Diese Fragen sind des Notars täglich Brot, sodass er die richtige Lösung für Sie finden wird und rechtlich in einen stabilen Rahmen setzen wird.

 

Seit dem 01.01.2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden in einem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Im Sterbefall benachrichtigt die Registerbehörde die Verwahrstelle, damit die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangt. So wird sichergestellt, dass Ihr letzter Wille Geltung erlangt.

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