KOSTEN
Die Kosten der Notarinnen und Notare (Gebühren und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben. Durch das Notar- und Gerichtskostengesetz (GNotKG) wird ein besonders soziales Gebührensystem aufgestellt, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.
Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben - nicht mehr und nicht weniger.
Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig ausbalanciert. Der Notar führt dadurch viele Amstätigkeiten durch, ohne dafür eine kostendeckende Gebühr zu erhalten. Dies stellt sicher, dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, losgelöst von Vermögen oder Wert des Geschäfts.
Beratung, einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars, ist in der Beurkundungsgebühr mit inbegriffen. Die Schwierigkeit, der Aufwand oder die Anzahl der Besprechungstermine spielt dabei keine Rolle. Dies stellt einen weiteren Vorteil des notariellen Kostenrechts für Bürger und Bürgerinnen dar.