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Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht

1. Gesellschaftsrecht Definition

 

Die Gesellschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie ist ein Personenzusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB). Gegenstand der Gesellschaft kann ein wirtschaftlicher oder ideeller Zweck sein.

Das Handelsrecht umfasst als spezielles Privatrecht die Gesamtheit aller Rechtsnormen für Kaufleute. Das Gesellschaftsrecht bezeichnet den Vergleich von Rechtsnormen hinsichtlich von Personenvereinigungen. Die rechtliche Organisation der Unternehmung wird im Gesellschaftsrecht behandelt.

Das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht befassen sich mit allen Formen von Gesellschaften bzw. Unternehmen. Wichtigstes gesetzliches Regelungswerk für das Handelsrecht ist das Handelsgesetzbuch, das neben handelsrechtlichen Materien auch Regelungen zum Gesellschaftsrecht von Unternehmen enthält.

Das Unternehmen steht für das Handelsrecht im Mittelpunkt. Unter einer Unternehmung versteht man ein relativ dauerhaftes Gebilde der Wirklichkeit, das unter einheitlicher Leitung und mit dem Einsatz von Menschen und wirtschaftlichen Gütern, neue wirtschaftliche Güter oder Dienstleistungen für Dritte erstellt.

 

2. Gesellschaftsrecht Übersicht und Rechtsgrundlagen Gesellschaftsrecht Gesetz

 

Die nachfolgende Kurzübersicht beschreibt die verschiedenen Unternehmen im Gesellschaftsrecht.

 

2.1 Personengesellschaften im Gesellschaftsrecht

 

2.1.1 Einzelfirma Eingetragener (Einzel-)Kaufmann (e.K.) im Gesellschaftsrecht

 

In der Struktur des Rechtes gehört die Einzelfirma als Unternehmen nicht zum Gesellschaftsrecht. Sie wird hier trotzdem erwähnt, weil sich viele Einzelfirmen früher oder später in eine der im Gesellschaftsrecht vorgesehenen Rechtsformen umwandeln.

Um ein Unternehmen als Einzelkaufmann zu betreiben, ist nur eine Handelsregistereintragung als "eingetragener Kaufmann" notwendig. Ein Gesellschaftsvertrag ist entbehrlich. Das Notariat wickelt die Anmeldung zum Handelsregister ab.

 

2.1.2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) §§ 705 ff. BGB im Gesellschaftsrecht

 

Die Gesellschafter verpflichten sich durch Gesellschaftsvertrag zur Förderung eines beliebigen gemeinsamen Zwecks, der nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. v. § 1 II HGB gerichtet ist (sonst wird die GbR zur oHG). Alle Gesellschafter haften für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Grundsatz persönlich und unbeschränkt.

 

2.1.3 Offene Handelsgesellschaft (oHG) Handelsrecht §§ 105 ff. HGB, §§ 705 ff. BGB im Gesellscchaftsrecht

 

Der Gesellschaftsvertrag ist auf den Betrieb eines Handelsgeschäfts unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Alle Gesellschafter haften für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Grundsatz persönlich und unbeschränkt.

Nach Handelsrecht muss die oHG von allen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Der Notar kann einen Entwurf der Anmeldung fertigen und die Unterschriften der Gesellschafter beglaubigen.

 

2.1.4 Kommanditgesellschaft (KG) Handelsrecht §§ 161 ff. HGB, §§ 105 ff. HGB, §§ 705 ff. BGB im Gesellschaftsrecht

 

Der Gesellschaftsvertrag ist auf den Betrieb eines Handelsgeschäfts unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Es gibt zwei Gruppen von Gesellschaftern: Die Komplementäre haften für die Gesellschaftsverbundlichkeiten unbeschränkt persönlich, die Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Haftsumme ("Einlage").

Alle Gesellschafter müssen die KG zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Wegen der Haftungsbeschränkung der Kommanditisten muss die Höhe ihrer persönlichen Haftung (Haftsumme) im Handelsregister eingetragen werden. Der Notar entwirft die Anmeldung und beglaubigt die Unterschriften der Gesellschafter.

 

2.1.5 GmbH & Co. KG s. o. KG + GmbHG im Gesellschaftsrecht

 

Die GmbH & Co. KG ist nach Handelsrecht eine Sonderform der KG, bei der die Stelle des Komplementärs von einer GmbH eingenommen wird. Da die GmbH zwar unbeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten der KG haftet, ihrerseits aber haftungsbeschränkt ist, ist die GmbH & Co. KG letztlich eine Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung.

Die KG muss in das Handelsregister des für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Die Anmeldung ist von sämtlichen Gesellschaftern in öffentlich beglaubigter Form - Beglaubigung der Unterschriften durch ein Notariat - zu bewirken.

 

2.1.6 Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) im Gesellschaftsrecht

 

In der Partnerschaftsgesellschaft können sich Angehörige freier Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten usw.) zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Haftung für berufliche Fehler ist auf die Partner beschränkt, die den Auftrag bearbeitet haben.

 

2.1.7 Stille Gesellschaft Handelsrecht §§ 230 ff. HGB im Gesellschaftsrecht

 

Die Stille Gesellschaft ist nach Handelsrecht eine vermögensmäßige Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen. Der stille Gesellschafter leistet seine Einlage in das Vermögen des Geschäftsinhabers und erhält dafür eine Gewinnbeteiligung. Die Stille Gesellschaft tritt nicht nach außen im Rechtsverkehr auf (Innengesellschaft).

 

2.1.8 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) EWIV-Verordnung (EG) und EWIV-Ausführungsgesetz (D) im Gesellschaftsrecht

 

Die EWIV ist eine europarechtliche Gesellschaft mit Mitgliedern in mindestens zwei EU-Staaten. Sie soll die Kooperation über die nationalen Grenzen hinweg erleichtern und fördern, aber nicht selbst Unternehmensträger sein. Sie ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, die allerdings wegen der persönlichen Haftung ihrer Mitglieder in der Praxis selten vorkommt.

 

2.2 Körperschaften im Gesellschaftsrecht

 

2.2.1 Verein (e. V.) §§ 21 ff. BGB im Gesellschaftsrecht

 

Zusammenschluss von Personen, der auf einen beliebigen Zweck gerichtet ist und Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister erhält. Der Zweck darf beim e. V. allerdings nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestehen (§ 21 BGB).

 

2.2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaftsrecht GmbH GmbHG, §§ 21 ff. BGB im Gesellschaftsrecht

 

Die GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Sie entsteht als juristische Person durch die Eintragung im Handelsregister. Den Gläubigern haftet nur die Gesellschaft. Die Gesellschafter sind mit Stammeinlagen am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt.

Das Notariat entwirft gerne einen auf die individuelle Bedürfnisse zugeschnittenen GmbH-Vertrag (Satzung). Die individuelle Beratung ist gebührenfrei, weil die Beurkundung des Vertrages sowieso beim Notar erfolgen muss.

Die Handelsregistereintragung ist durch den bzw. die Geschäftsführer beim örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden. Hierfür wird die durch einen Notar entworfene Handelsregisteranmeldung beglaubigt und durch das Notariat elektronisch an das Handelsregister weitergeleitet.

 

2.2.3 Aktiengesellschaft (AG) §§ 1 ff. AktG im Gesellschaftsrecht

 

Die AG kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Sie entsteht als juristische Person durch die Eintragung im Handelsregister. Den Gläubigern haftet nur die Gesellschaft. Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt, mit denen die Aktionäre am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind.

Der Notar kann Sie bei allen für die Gründung erforderlichen Schritten beraten.

 

2.2.4 Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) §§ 278 ff. AktG im Gesellschaftsrecht

 

Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person) bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt persönlich haftet (Komplementär) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

 

2.2.5 Genossenschaft (eG) GenG im Gesellschaftsrecht

 

Unternehmen mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezweckt.

 

2.2.6 Europäische Aktiengesellschaft (SE) SE-Verordnung (EG), SE-Richtlinie (EG), nationaler Ausführungsgesetz

 

Die SE ist eine europarechtliche Gesellschaft, die seit dem 08.04.2004 grenzüberschreitend durch Gesellschaften in mindestens zwei EG-Staaten gegründet werden kann. Eine Sitzverlegung von einem Staat in den anderen Staat ist möglich. Durch den partiellen Verweis der SE-Verordnung auf nationales Recht und durch die teilweise unterschiedlichen nationalen Ausführungsgesetze handelt es sich nicht um eine in allen EG-Staaten vollkommen einheitliche Rechtsform.

 

3. Gesellschaftsrecht Zusammenfassung

 

Das Handelsrecht als Teilgebiet des Privatrechts umfasst hauptsächlich verschiedene Sonderregelungen für Kaufleute. Diese Festlegungen für gewerbetreibende Kaufleute sind überwiegend im Handelsgesetzbuch (HGB) dokumentiert. Deshalb ist das Gesellschaftsrecht auch immer gleichzeitig mit dem Handelsrecht zu erwähnen. Denn es hat Bestimmungen zu verschiedenen privatrechtlichen Personenvereinigungen zum Gegenstand.

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